Sport ist mein Ruhepol.
Eric, RudernWir alle Gemeinsam gegen Doping.
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Ob Physiotherapeut, Ernährungsberater oder andere Fachrichtung – Grundwissen und spezielles Knowhow für die Betreuung.
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Was ist Doping?
Eine einfache und knappe Definition für den Begriff Doping gibt es nicht. Dafür existieren zu viele unterschiedliche Arten und Methoden des Betrugs. Im Leistungssport ist aber klar geregelt, welche Tatbestände als Doping gelten – und was ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen ist. Das Regelwerk der Welt Anti-Doping-Agentur (WADA), der sog. Welt Anti-Doping Code, gilt auf der ganzen Welt verpflichtend und soll einen fairen und gerechten Sport garantieren und sicherstellen. Die deutsche Version ist der Nationale Anti-Doping Code oder abgekürzt NADC.
Im NADC wird Doping definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer in Artikel 2 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Die einzelnen Artikel sind im Folgenden genauer erklärt:
Ein positives Analyseergebnis, ein sog. Adverse Analytical Finding, ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (AAF), sprich: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz in einer Kontrollprobe stellt gewissermaßen den klassischsten Fall dar, wenn man an Doping denkt. Wichtig zu wissen ist, dass Athlet*innen immer dafür verantwortlich sind, was in ihrem Körper gefunden wird – ob mit Vorsatz, aus Fahrlässigkeit oder aus Versehen spielt hierbei keine Rolle.
Im Gegensatz zu einem positiven Analyseergebnis wie unter Art. 2.1, kann der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer verbotenen Substanz gemäß Art. 2.2 auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden, z.B. durch das Geständnis eines*einer Athlet*in, Zeugenaussagen, Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Longitudinalstudien ergeben, einschließlich Daten, die für den Biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das „Vorhandensein“ einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen.
Dazu zählen die Umgehung der Probenahme zum Beispiel durch Verstecken vor dem*der Kontrolleur*in oder falsche Angaben gegenüber einer Anti-Doping-Organisation, die Weigerung, eine Kontrolle durchzuführen oder das Verlassen oder Abbrechen der Durchführung einer Dopingkontrolle ohne zwingenden Grund.
Bei Athlet*innen im Registered Testing Pool (RTP) zählt jede Kombination von drei versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten als Verstoße gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
Die unzulässige Einflussnahme oder auch schon der Versuch der unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens durch eine*n Athleten*in oder eine andere Person wie zum Beispiel Trainer*in, Betreuer*in oder Funktionär*in wird als Doping-Verstoß gewertet.
Der Besitz von verbotenen Substanzen oder Methoden durch eine*n Athleten*in oder eine*n Athleten*innenbetreuer*in wie zum Beispiel Trainer*in, sofern der Besitz in Verbindung mit einem*r Athleten*in, einem Wettkampf oder einem Training steht, verstößt gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Dies gilt nicht, sofern der*die Athlet*in nachweisen kann, dass der Besitz aufgrund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung (egl. Therapeutic Use Excemption = TUE) gerechtfertigt ist.
Das Inverkehrbringen oder auch schon der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder Methode durch eine*n Athleten*in oder eine andere Person verstößt gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
Die Verabreichung oder auch schon der Versuch der Verabreichung jeglicher verbotenen Substanz oder Methode durch eine Person an jegliche*n Athleten*in ist ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wettkämpfen.
Unter Tatbeteiligung wird die Unterstützung, Aufforderung, Beihilfe, Anstiftung, Beteiligung, Verschleierung oder jede sonstige absichtliche oder versuchte Tatbeteiligung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstanden. Die Tatbeteiligung kann dabei sowohl die physische als auch psychische Unterstützung, also z.B. auch die Ermutigung und Motivation zu einem Verstoß.
Athleten*innen und andere Personen dürfen nicht mit Trainern*innen, Managern*innen, Ärzten*innen oder anderen Athleten*innenbetreuern*innen zusammenarbeiten, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind oder die im Zusammenhang mit Doping verurteilt wurden. Zu diesem verbotenen Umgang zählt beispielsweise die Annahme von Beratung zu Training, Technik oder Ernährung oder auch die Annahme einer Therapie oder Behandlung. Der verbotene Umgang setzt grundsätzlich keine finanziellen Gegenleistungen voraus.
Um den verbotenen Umgang mit einer gesperrten Person gem. Art. 2.10 zu belegen, muss eine Anti-Doping-Organisation nachweisen, dass der*die Athlet*in oder die andere Person von der Sperre des*der Athleten*innenbetreuers*in wusste, beispielsweise durch eine vor dem verbotenem Umgang erfolgte Benachrichtigung an den*die Athlet*in oder andere Person.
Gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen auch Handlungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben. Hierzu zählen Handlung wie etwa Vergeltung, Einschüchterung und Bedrohung des physischen oder psychischen Wohlbefindens, mit der eine Person davon abgebracht werden soll, Informationen zu einem möglichen Doping-Verstoß z.B. an die NADA, WADA oder den Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Mit diesem Artikel sollen Personen geschützt werden, die sich mit möglichem Insiderwissen für einen sauberen Sport einsetzen.