Definition von Doping
Auf dieser Seite wird beschrieben, welche Tatbestände als Doping definiert sind und wie sich Anti-Doping-Arbeit international und national organisiert.
Eine einfache und
knappe Definition...
…für den Begriff Doping gibt es nicht. Dafür existieren zu viele unterschiedliche Arten und Methoden des Betrugs. Im Leistungssport allerdings ist klar geregelt, welche Tatbestände als Doping gelten und was ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen ist. Ausschlaggebend dabei ist das Regelwerk der Welt Anti-Doping-Agentur (WADA) – auch Welt Anti-Doping Code genannt. Dieser gilt auf der ganzen Welt verpflichtend und soll einen fairen und gerechten Sport garantieren. Die deutsche Version ist der Nationale Anti-Doping Code oder abgekürzt NADC.
Im NADC wird Doping definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer in Artikel 2 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Die einzelnen Artikel sind im Folgenden genauer erklärt:
Ein positives Analyseergebnis, ein sog. Adverse Analytical Finding (AAF), ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, sprich: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz in einer Kontrollprobe stellt gewissermaßen den klassischsten Fall dar, wenn man an Doping denkt. Wichtig zu wissen ist, dass Athletinnen und Athleten immer dafür verantwortlich sind, was in ihrem Körper gefunden wird – ob mit Vorsatz, aus Fahrlässigkeit oder aus Versehen spielt hierbei keine Rolle.
Ein positives Analyseergebnis, ein sog. Adverse Analytical Finding (AAF), ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, sprich: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz in einer Kontrollprobe stellt gewissermaßen den klassischsten Fall dar, wenn man an Doping denkt. Wichtig zu wissen ist, dass Athletinnen und Athleten immer dafür verantwortlich sind, was in ihrem Körper gefunden wird – ob mit Vorsatz, aus Fahrlässigkeit oder aus Versehen spielt hierbei keine Rolle.
Im Gegensatz zu einem positiven Analyseergebnis wie unter Art. 2.1, kann der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer verbotenen Substanz gemäß Art. 2.2 auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden. Dazu zählen z.B. das Geständnis einer Athletin oder eines Athleten, Zeugenaussagen, Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Längsschnittstudien ergeben, einschließlich Daten, die für den Biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das „Vorhandensein“ einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen.
Im Gegensatz zu einem positiven Analyseergebnis wie unter Art. 2.1, kann der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer verbotenen Substanz gemäß Art. 2.2 auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden. Dazu zählen z.B. das Geständnis einer Athletin oder eines Athleten, Zeugenaussagen, Belege und sonstige Dokumente, Schlussfolgerungen, die sich aus Längsschnittstudien ergeben, einschließlich Daten, die für den Biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das „Vorhandensein“ einer Verbotenen Substanz nach Artikel 2.1 zu begründen.
Dazu zählen die Umgehung der Probenahme zum Beispiel durch Verstecken vor der Kontrolleurin bzw. dem Kontrolleur oder falsche Angaben gegenüber einer Anti-Doping-Organisation, die Weigerung, eine Kontrolle durchzuführen oder das Verlassen oder Abbrechen der Durchführung einer Dopingkontrolle ohne zwingenden Grund.
Dazu zählen die Umgehung der Probenahme zum Beispiel durch Verstecken vor der Kontrolleurin bzw. dem Kontrolleur oder falsche Angaben gegenüber einer Anti-Doping-Organisation, die Weigerung, eine Kontrolle durchzuführen oder das Verlassen oder Abbrechen der Durchführung einer Dopingkontrolle ohne zwingenden Grund.
Bei Athletinnen und Athleten im Registered Testing Pool (RTP) zählt jede Kombination von drei versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
Bei Athletinnen und Athleten im Registered Testing Pool (RTP) zählt jede Kombination von drei versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
Die unzulässige Einflussnahme oder auch schon der Versuch der unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens durch eine Athletin oder eines Athleten oder eine andere Person wie zum Beispiel Trainerin bzw. Trainer, Betreuerin bzw. Betreuer oder Funktionärin bzw. Funktionär wird als Doping-Verstoß gewertet.
Die unzulässige Einflussnahme oder auch schon der Versuch der unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens durch eine Athletin oder eines Athleten oder eine andere Person wie zum Beispiel Trainerin bzw. Trainer, Betreuerin bzw. Betreuer oder Funktionärin bzw. Funktionär wird als Doping-Verstoß gewertet.
Der Besitz von verbotenen Substanzen oder Methoden durch eine Athletin bzw. einen Athleten oder eine Betreuerin bzw. einen Betreuer wie zum Beispiel Trainerin bzw. Trainer, sofern der Besitz in Verbindung mit einer Athletin bzw. einem Athleten, einem Wettkampf oder einem Training steht, verstößt gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Dies gilt nicht, sofern die Athletin bzw. der Athlet nachweisen kann, dass der Besitz aufgrund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung (engl. Therapeutic Use Excemption = TUE) gerechtfertigt ist.
Der Besitz von verbotenen Substanzen oder Methoden durch eine Athletin bzw. einen Athleten oder eine Betreuerin bzw. einen Betreuer wie zum Beispiel Trainerin bzw. Trainer, sofern der Besitz in Verbindung mit einer Athletin bzw. einem Athleten, einem Wettkampf oder einem Training steht, verstößt gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Dies gilt nicht, sofern die Athletin bzw. der Athlet nachweisen kann, dass der Besitz aufgrund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung (engl. Therapeutic Use Excemption = TUE) gerechtfertigt ist.
Das Inverkehrbringen oder auch schon der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder Methode durch eine Athletin bzw. einen Athleten oder eine andere Person verstößt gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
Das Inverkehrbringen oder auch schon der Versuch des Inverkehrbringens einer verbotenen Substanz oder Methode durch eine Athletin bzw. einen Athleten oder eine andere Person verstößt gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
Die Verabreichung oder auch schon der Versuch der Verabreichung jeglicher verbotenen Substanz oder Methode durch eine Person (z. B. durch eine Ärztin bzw. einen Arzt) an eine Athletin bzw. einen Athleten ist ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wettkämpfen.
Die Verabreichung oder auch schon der Versuch der Verabreichung jeglicher verbotenen Substanz oder Methode durch eine Person (z. B. durch eine Ärztin bzw. einen Arzt) an eine Athletin bzw. einen Athleten ist ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wettkämpfen.
Unter Tatbeteiligung wird die Unterstützung, Aufforderung, Beihilfe, Anstiftung, Beteiligung, Verschleierung oder jede sonstige absichtliche oder versuchte Tatbeteiligung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstanden. Die Tatbeteiligung kann dabei sowohl physischer als auch psychischer Natur sein, also z.B. auch die Ermutigung und Motivation zu einem Verstoß.
Unter Tatbeteiligung wird die Unterstützung, Aufforderung, Beihilfe, Anstiftung, Beteiligung, Verschleierung oder jede sonstige absichtliche oder versuchte Tatbeteiligung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstanden. Die Tatbeteiligung kann dabei sowohl physischer als auch psychischer Natur sein, also z.B. auch die Ermutigung und Motivation zu einem Verstoß.
Athletinnen bzw. Athleten und andere Personen dürfen nicht mit Trainerinnen bzw. Trainern, Managerinnen bzw. Managern, Ärztinnen bzw. Ärzten oder anderen Betreuerinnen bzw. Betreuern zusammenarbeiten, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind oder die im Zusammenhang mit Doping verurteilt wurden. Zu diesem verbotenen Umgang zählt beispielsweise die Annahme von Beratung zu Training, Technik oder Ernährung oder auch die Annahme einer Therapie oder Behandlung. Der verbotene Umgang setzt grundsätzlich keine finanziellen Gegenleistungen voraus.
Um den verbotenen Umgang mit einer gesperrten Person gem. Art. 2.10 zu belegen, muss eine Anti-Doping-Organisation nachweisen, dass die Athletin bzw. der Athlet oder die andere Person von der Sperre der Betreuerin bzw. des Betreuers wusste, beispielsweise durch eine vor dem verbotenem Umgang erfolgte Benachrichtigung an die Athletin bzw. den Athleten oder andere Person.
Athletinnen bzw. Athleten und andere Personen dürfen nicht mit Trainerinnen bzw. Trainern, Managerinnen bzw. Managern, Ärztinnen bzw. Ärzten oder anderen Betreuerinnen bzw. Betreuern zusammenarbeiten, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind oder die im Zusammenhang mit Doping verurteilt wurden. Zu diesem verbotenen Umgang zählt beispielsweise die Annahme von Beratung zu Training, Technik oder Ernährung oder auch die Annahme einer Therapie oder Behandlung. Der verbotene Umgang setzt grundsätzlich keine finanziellen Gegenleistungen voraus.
Um den verbotenen Umgang mit einer gesperrten Person gem. Art. 2.10 zu belegen, muss eine Anti-Doping-Organisation nachweisen, dass die Athletin bzw. der Athlet oder die andere Person von der Sperre der Betreuerin bzw. des Betreuers wusste, beispielsweise durch eine vor dem verbotenem Umgang erfolgte Benachrichtigung an die Athletin bzw. den Athleten oder andere Person.
Gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen auch Handlungen einer Athletin bzw. eines Athleten oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben. Hierzu zählen Handlungen wie etwa Vergeltung, Einschüchterung und Bedrohung des physischen oder psychischen Wohlbefindens, mit der eine Person davon abgebracht werden soll, Informationen zu einem möglichen Doping-Verstoß z.B. an die NADA, WADA oder den Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Mit diesem Artikel sollen Personen geschützt werden, die sich mit möglichem Insiderwissen für einen sauberen Sport einsetzen.
Gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen auch Handlungen einer Athletin bzw. eines Athleten oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben. Hierzu zählen Handlungen wie etwa Vergeltung, Einschüchterung und Bedrohung des physischen oder psychischen Wohlbefindens, mit der eine Person davon abgebracht werden soll, Informationen zu einem möglichen Doping-Verstoß z.B. an die NADA, WADA oder den Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben. Mit diesem Artikel sollen Personen geschützt werden, die sich mit möglichem Insiderwissen für einen sauberen Sport einsetzen.
WADA und NADA im
Einsatz gegen Doping
Während die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) für die internationale Förderung, Koordination und Überwachung der Anti-Doping-Arbeit zuständig ist, kümmern sich auf nationaler Ebene Nationale Anti-Doping Organisationen um den Einsatz für sauberen Sport, Fairness und Chancengleichheit - in Deutschland ist das die Nationale Anti Doping Agentur, kurz NADA.
Die WADA
Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) wurde 1999 gegründet, um sich global für dopingfreien Sport einzusetzen und um saubere Athletinnen und Athleten zu schützen. Ihre Mission: Die weltweiten Anstrengungen für dopingfreien Sport anzuführen, zu koordinieren und zu harmonisieren. Genau dafür ist sie von der internationalen Staatengemeinschaft und den internationalen Sportverbänden legitimiert. Das zentrale Instrument hierfür ist der 2004 eingeführte Welt Anti-Doping Code (WADC). Zu den Aufgaben der WADA gehören unter anderem:
- Erarbeitung weltweit gültiger Standards für die Anti-Doping-Arbeit und stetige Weiterentwicklung des WADC
- Überprüfung der nationalen Umsetzung der im WADC definierten Richtlinien, Regeln und Vorschriften
- Koordinierung und Unterstützung der Zusammenarbeit aller Anti-Doping-Organisationen, unter anderem durch das Anti-Doping Administration and Management System (ADAMS)
- Förderung der Forschung zu Dopingsubstanzen und -methoden, insbesondere die Veröffentlichung der Verbotsliste
- Akkreditierung von Anti-Doping-Laboren weltweit
- Verwaltung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen (TUE) und des sogenannten Athlete Biological Passport (ABP)
- Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel Aufmerksamkeit zu erregen und Athletinnen und Athleten in die Anti-Doping-Arbeit einzubeziehen
- Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlungsbehörden und den auf Länderebene für Anti-Doping-Arbeit zuständigen Nationalen Anti-Doping Organisationen (NADOs), um Beweise und Erkenntnisse zu sammeln und die Weitergabe von Informationen zu erleichtern
- Vermittlung grundlegender Werte des Sports sowie Aufklärung und Sensibilisierung junger Sportlerinnen und Sportler und deren Umfeld.
Die NADA
Die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) ist die zentrale Instanz für saubere Leistung im deutschen Sport. Zu den Aufgaben der NADA zählen:
- die Umsetzung eines einheitlichen Doping-Kontroll-Systems
- die Erteilung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen (TUE)
- die Beantwortung von Anfragen zu Medikamenten
- die umfangreiche Aufklärung und Präventionsarbeit
- die nationale Umsetzung des WADC in einen Nationalen Anti-Doping Code (NADC)
Die Ergebnisse der deutschen Anti-Doping-Arbeit, inklusive transparenter Zahlen rund um Dopingkontrollen und Testergebnisse, werden regelmäßig im Jahresbericht der NADA veröffentlicht.
Die Ressorts
der NADA
Um der Komplexität der Anti-Doping-Arbeit gerecht zu werden, ist die NADA in unterschiedliche Ressorts gegliedert. Ein kurzer Überblick.
Das Ressort Doping-Kontroll-System (DKS) plant und koordiniert den gesamten Bereich der Kontrollorganisation und beauftragt im Namen der NADA spezialisierte Unternehmen mit der Durchführung von Dopingkontrollen. Für die Analyse der Urin- und Blutproben sind in Deutschland die beiden von der WADA akkreditierten Labore zuständig: das Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln und das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresden in Kreischa.
Kontakt: dks@nada.de
Das Ressort Medizin der NADA hilft bei allen Fragen rund um die Medizinischen Ausnahmegenehmigungen (TUE) und steht ebenso für Medikamentenauskünfte zur Dopingrelevanz eines Präparats zur Verfügung.
Kontakt: medizin@nada.de
Das Ressort Recht der NADA ist für die Überprüfung von möglichen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen und die Feststellung von Meldepflichtverstößen von Athletinnen und Athleten zuständig. Zusätzlich arbeitet es mit staatlichen Ermittlungsbehörden auf Basis des Anti-Doping-Gesetzes zusammen. Die Abteilung „Intelligence & Investigations“ ist ebenfalls dort angesiedelt. Darüberhinaus unterstützt das Ressort die Sportverbände bei der juristischen Umsetzung des NADC in die jeweiligen Regelwerke (z.B. die Formulierung von Athlet*innen-Vereinbarungen).
Kontakt: recht@nada.de
Die Prävention stellt neben dem Doping-Kontroll-System die zweite wichtige Säule der Anti-Doping-Arbeit der NADA dar. Informationen, nachhaltige Aufklärung und die Vermittlung von Werten des sauberen Sports sind die Hauptanliegen des Ressorts Prävention. Dafür wurde das GEMEINSAM GEGEN DOPING Netzwerk aufgelegt, das Athlet*innen und deren sportliches Umfeld in ihrem Einsatz für saubere Leistung unterstützt.
Kontakt: praevention@nada.de